§ 8a – Kinderschutzfachkraft

Seit der EinfĂĽhrung des § 8a SGB VIII sind Jugendämter und freie Träger aufgefordert, miteinander Vereinbarungen abzuschlieĂźen, die eine fachliche und koordinierte Zusammenarbeit im Kinderschutz regeln. Bei Gefährdungen ist eine „insoweit erfahrene Fachkraft“, also eine Kinderschutzfachkraft, hinzuzuziehen. Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, mĂĽssen dies in den Vereinbarungen garantieren.

Die Kinderschutzfachkraft ist z. B. dafür zuständig, als neutrale Instanz gemeinsam mit den am Hilfeplanprozess beteiligten Personen das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen und ein daraus resulitierendes angemessenes Schutz- und Handlungskonzept zu entwickeln.

Bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung kann die Kinderschutzfachkraft folgende Aufgaben übernehmen:

  • Beratung und Begleitung der fallfĂĽhrenden Fachkraft bezĂĽglich der Wahrnehmung und Bewertung von Risikofaktoren
  • Daraus entsteht im gemeinsamen Prozess, den die Kinderschutzfachkraft strukturiert und begleitet, eine Risikoeinschätzung
  • UnterstĂĽtzung der Fachkraft, Hilfsangebote zu installieren, z. B. Kooperation mit entsprechenden Fachstellen aufbauen (z. B. „Neue Wege“ in Bochum)